08.06.2016
Seit dem 01.05.2016 ist es in Berlin verboten, Wohnraum als Ferienwohnungen zu vermieten. Heute ist das sogenannte Zweckentfremdungsverbotsgesetz erstmals von einem Gericht bestätigt worden. Dem
Richterspruch voraus gingen die Klagen von vier Vermietern, die das Verbot als unverhältnismäßig kritisiert hatten. Das Urteil könnte Experten zufolge wegweisenden Charakter haben.
Um eine Wohnung in Berlin als Ferienwohnung anzubieten, bedarf es einer Sondergenehmigung. Genau darum ging es den vier Vermietern, die es auf die Erteilung sogenannter Negativatteste abgesehen
hatten. Die Behörde sollte also bescheinigen, dass im Falle der Kläger keine Genehmigung erforderlich ist. Die Kläger vertreten die Auffassung, der Senat habe bei der Feststellung des
Wohnungsmangels auf falsche Indikatoren gesetzt oder diese falsch bewertet. Da die damit verbundene Verordnung dadurch ungültig würde, sei das Verbot nicht anwendbar. Des Weiteren wird auf
Vermieterseite argumentiert, das Gesetz greife zu sehr in die Berufsfreiheit und Eigentumsrechte der Ferienwohnungsvermieter ein. Zudem verstoße es gegen den Grundsatz der Gleichheit, werde doch
die Zweckentfremdung von Wohnraum durch Ärzte oder Anwälte nicht in gleicher Weise unterbunden.
Erwartungsgemäß war das Verwaltungsgericht anderer Ansicht. In der Urteilsbegründung heißt es, der Wohnungsmangel in Berlin sei durch den Senat wirksam festgestellt worden, sodass die
Voraussetzungen eines Zweckentfremdungsverbotes im gesamten Stadtgebiet erfüllt seien. Die Nutzung von Wohnraum zur kommerziellen Vermietung stelle eine verbotene Zweckentfremdung dar.
Zudem verletze das Gesetz nicht das Recht auf Berufsfreiheit. Schließlich sei die gewerbliche Vermietung von Ferienwohnung weiterhin möglich - nur eben nicht in geschütztem Wohnraum. Das Gericht
ist außerdem der Ansicht, dass auch die Eigentümerinteressen gewahrt blieben. Hier wird auf die Möglichkeit der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen hingewiesen und argumentiert, aus der
Eigentumsgarantie folge kein Anspruch, Wohnraum mit der größtmöglichen Gewinnerzielungsabsicht nutzen zu dürfen.
Wer dieser Regelung zum Trotz und ohne gültige Genehmigung Wohnraum an Urlauber vermietet, dem droht im Ernstfall eine Geldbuße von bis zu 100.000 Euro. Empfindliche Strafen also, die nochmals
verdeutlichen wie ernst es dem Berliner Senat bei diesem Thema ist. Dort begrüßt man die Klageabweisung und sieht sich in seiner Wohnungspolitik bekräftigt.
Doch wollen sich die Kläger und Betroffenen mit dieser Entscheidung nicht zufrieden geben. So hat ein Vertreter des Vermittlungsportals "Wimdu", über das auch einer der Kläger seine Wohnung
Feriengästen anbietet, bereits angekündigt, das Unternehmen werde den Streit in die nächste Instanz tragen. Die Kammer hat jeweils die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
zugelassen.
Wimdu hatte die Klage von Beginn an unterstützt. Auch andere Portale und Interessenverbände bekräftigten ihr Interesse, weiterhin juristisch gegen das ungeliebte Gesetz vorzugehen.
Wohnungseigentümer können also weiterhin gespannt bleiben, denn das letzte Wort ist hier mit Sicherheit noch nicht gesprochen. Wir bleiben dran.
Danny Havel
Immobilienkaufmann (IHK), Immobilienmakler und
geschäftsführender Gesellschafter H&Z Immobilien.
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