Den richtigen Immobilienmakler zu finden, ist oftmals gar nicht so einfach. Selbstverständlich sollte eines immer klar sein: Da der Kontakt zum Immobilienmakler in fast jedem Fall im
Zusammenhang mit einer schwierigen und folgenreichen Entscheidung steht, sollte man sich mit seinem Ansprechpartner wohl fühlen. Stimmt die Chemie nicht, wird es schwer Fragen und
Probleme ehrlich zu diskutieren. Sprechen Sie Ihren Makler auf eventuelle Zweifel offen an und stellen Sie alle Fragen, die Ihnen wichtig vorkommen. Auch Fragen zur Erfahrung und
Qualifikation sollte der Immobilienmakler Ihnen transparent beantworten können. Schweigen oder Ausweichen sind in der Regel kein gutes Zeichen. Lassen Sie sich auch nicht durch
autoritäres oder überhebliches Verhalten beeindrucken. Auch in der Immobilienbranche ist der Kunde König, und der Kunde sind Sie.
Es gibt grundsätzlich 3 verschiedene Vertragsarten, die Sie kennen sollten.
Der einfache Maklerauftrag
Beim einfachen Maklerauftrag muss der beauftragte Immobilienmakler nicht zwingend tätig werden. Es handelt sich im rechtlichen Sinne nicht wirklich um einen Vertrag, sondern viel mehr
um eine Erlaubnis. Der Immobilieneigentümer und Verkäufer darf selbst Interessenten suchen und weitere Makler involvieren. Ist der Verkäufer selbst bei seiner Suche erfolgreich, wird
keine Maklerprovision fällig.
Der einfache Alleinauftrag
Bei einem einfachen Alleinauftrag verzichtet der Eigentümer darauf, andere Makler einzuschalten. Der Verkäufer selbst kann jedoch auch selbst verkaufen und wenn er erfolgreich ist,
wird keine Maklerprovision fällig.
Der qualifizierte Alleinauftrag
Bei einem qualifizierten Alleinauftrag erhält der beauftragte Immobilienmakler in jedem Fall eine Maklerprovision, insoweit es zum Verkauf kommt. Hierbei ist es unerheblich, ob der
Makler oder der Verkäufer selbst - durch einen eigenen, nicht vom Makler akquirierten Interessenten - den erfolgreichen Verkauf herbeiführt.
Das Bestellerprinzip betrifft zunächst einmal ausschließlich den Bereich Vermietung und auch hier nur die Wohnraumvermietung. Gewerbemietverhältnisse und der Bereich Einkauf/Verkauf
von Immobilien bleiben unberührt. Im Bereich Vermietung gilt nun eine einfache Regelung. Wer den Makler bestellt, zahlt den Makler. Gemeint ist hier natürlich die Provision für den
Makler, auch Courtage genannt.
Lesen hier alles zum Bestellerprinzip in unserem
Immobilienratgeber...
Schon am 13.06.2014 trat das jüngste, damals überarbeitete Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge in Kraft. Demnach ist jeder „außerhalb von Geschäftsräumen“ geschlossene Vertrag
belehrungspflichtig und widerrufbar. Dies gilt für viele Bereiche - so auch für Maklerverträge, die außerhalb der Geschäftsräume des Maklers geschlossen werden. Dies geschieht in der
Regel und inzwischen auch fast ausschließlich im Internet, per Email, per Fax, postalisch oder telefonisch.
Schon die Anfrage zu einer Immobilie (beispielsweise über ImmobilienScout24), und sei es nur mit dem Kommentar „Bitte senden Sie mir Unterlagen“, begründet einen Maklervertrag
zwischen Interessent und Makler. Als Kunde kann man diesen Maklervertrag nun ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen grundlos widerrufen. Die 14 Tage zählen ab dem Punkt des
Vertragsschlusses.
Das Risiko für den Makler (oder auch für alle anderen Dienstleister sämtlicher Branchen), dass der Kunde trotz erledigter Arbeit den Vertrag vor Ablauf der 14 Tage widerruft und so
sämtliche Forderungen erlöschen, wird dadurch vermieden, dass der Kunde gebeten wird, auf das Widerrufsrecht zu verzichten oder indem die Arbeit erst aufgenommen wird, nachdem die 14
Tage verstrichen sind.
Lesen hier alles zum Widerrufsrecht in unserem
Immobilienratgeber...
Das stellt normalerweise kein Problem dar. Wir kümmern uns um die Erstellung, Einholung oder Beantragung notwendiger Dokumente mit der entsprechenden Vollmacht, die in der Regel
ohnehin Bestandteil unserer Verträge ist. Gegebenenfalls unterstützen wir Sie bei diversen Behördenkorrespondenzen oder übernehmen diese für Sie.
Während "Immobilienmakler" lediglich eine Berufsbezeichnung ist und die Gewerbezulassung zum Makler keinerlei Qualifikation voraussetzt, handelt es sich beim Immobilienkaufmann oder der Immobilienkauffrau um einen Ausbildungsberuf der Industrie- und Handelskammer (IHK). Immobilienkaufleute werden mehrjährig ausgebildet und abschließend sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft.
Baden-Württemberg: 5,0 %, gültig seit 05.11.2011
Bayern: 3,5 %, gültig seit 1998
Berlin: 6,0 %, gültig seit 01.01.2014
Brandenburg: 6,5 %, gültig seit 01.07.2015
Bremen: 5,0 %, gültig seit 01.01.2014
Hamburg: 4,5 %, gültig seit 01.01.2009
Hessen: 6,0 %, gültig seit 01.08.2014
Mecklenburg-Vorpommern: 5,0 %, gültig seit 01.07.2012
Niedersachsen: 5,0 %, gültig seit 01.01.2014
Nordrhein-Westfalen: 6,5 %, gültig seit 01.01.2015
Rheinland-Pfalz: 5,0 %, gültig seit 01.03.2012
Saarland: 6,5 %, gültig seit 01.01.2015
Sachsen: 3,5 %, gültig seit 1998
Sachsen-Anhalt: 5,0 %, gültig seit 01.03.2012
Schleswig-Holstein: 6,5 %, gültig seit 01.01.2014
Thüringen: 5,0 %, gültig seit 07.04.2011
030 - 5587 58 57
info@h-z-immobilien.de
H&Z Immobilien ist ein inhabergeführtes Immobilienunternehmen aus Berlin Köpenick, das sich insbesondere auf
die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken und Wohnungen spezialisiert hat. Der Geschäftsführer und Inhaber Benjamin Zühlke steht seinen Klienten als
Sachverständiger und IHK-geprüfter Immobilienkaufmann für sämtliche Fragen rund um die Immobilienbewertung in Berlin und Brandenburg zur Verfügung. Darüber hinaus berät H&Z Immobilien
alle Klienten zu den immobilienwirtschaftlichen Themen Verkauf, Vermietung und Kauf.