Immobilienbewertung bei Pflege und Betreuung

Wertermittlungen für zustimmungspflichtige Immobiliengeschäfte und Pflegekostenhilfe



Die Themen rechtliche Betreuung und Pflege gewinnen in Deutschland zunehmend an Bedeutung. In diesem Zusammenhang spielen auch Immobilienwerte eine große Rolle. Bei der Veräußerung von Immobilien gesetzlich betreuter Personen, der Ablösung von Wohn- oder Nießbrauchrechten und auch, wenn eine betreute Person Miterbe einer Immobilie ist, ist für die Geschäftsausübung in der Regel die Zustimmung des zuständigen Betreuungsgerichtes erforderlich. Zudem kann der Immobilienwert als Vermögensbestandteil auch abgefragt werden, wenn über Sozialleistungen für die Deckung von Pflegekosten entschieden wird.

 

H&Z Immobilien übernimmt hierbei gerne die sachverständige Bewertung der betroffenen Immobilie oder des betroffenen Rechtes und berät Sie auch hinsichtlich der möglichen Vorgehensweisen. Hierbei sollte der Wahl der Bewertungsform in enger Rücksprache mit dem Betreuungsgericht erfolgen.


DEKRA-Siegel vom Inhaber von H&Z Immobilien Benjamin Zühlke
H&Z Immobilien ist Mitglied im Bundesverband Deutscher Sachverständiger und Fachgutachter.



Immobiliengutachten als Vorsorge und für Sozialleistungen im Pflege- oder Betreuungsfall.
Senioren sollten bei der Bewertung ihrer Immobilien auf qualifizierte Experten setzen.

Pflege und Pflegekosten

Leider ist niemand dagegen gewappnet, eines Tages pflegebedürftig zu werden. Gerade im höheren Alter wird es immer wahrscheinlicher, dass man auf die Pflege von anderen Personen angewiesen ist und möglicherweise auch der Umzug in eine Pflegeeinrichtung notwendig wird.

 

Je nach Pflegestufe und den individuellen Anforderungen an die Pflege entstehen hier schnell hohe Kosten im Bereich von mehreren tausend Euro monatlich. Einen Teil dieser Kosten übernimmt in der Regel die Pflegeversicherung. Insbesondere bei einem Aufenthalt in einem Pflegeheim müssen jedoch im Durchschnitt 1.800 Euro monatlich selbst getragen werden. Dieser Eigenanteil wird nicht durch die Versicherung übernommen.

 

Reicht das zur Verfügung stehende Geld nicht aus, können staatliche Sozialleistungen den offenen Betrag decken. Bevor Sozialleistungen jedoch gezahlt werden, wird zunächst überprüft, ob die Pflegekosten tatsächlich nicht durch eigene Mittel abgedeckt werden können. Hierzu wird das gesamte verwertbare Vermögen herangezogen. Hierzu zählen neben Geld, Aktien, Lebensversicherungen und offenen Forderungen auch Immobilien. Regelmäßig stellen Immobilienwerte sogar den größten Anteil am verwertbaren Vermögen dar.


In der Folge kann unter Umständen verlangt werden, dass die Immobilie zur Abdeckung der Pflegekosten verkauft wird. Hierbei gilt jedoch zu beachten, dass neben einem einmaligen Schonbetrag i.H.v. 5.000 Euro (je Ehepartner) auch das Eigenheim unter bestimmten Voraussetzungen als sogenanntes Schonvermögen ebenfalls unberücksichtigt bleiben kann. Hierfür muss es zum einen durch die pflegebedürftige Person selbst bewohnt werden und zum anderen müssen weitere, immobilienspezifische Merkmale "angemessen" sein. Dabei werden unter anderem die Größe, der Zuschnitt und die Ausstattung der Immobilien beurteilt. Auch der Wert des Grundstücks spielt hierbei eine Rolle. Durchschnittliche und eigengenutzte Wohnobjekte - egal ob Eigentumswohnung oder Einfamilienhaus - bleiben also in der Regel unangetastet.

 

 

Sowohl für die Beurteilung der Situation durch den Sozialhilfeträger als auch bei einem möglicherweise notwendigen Verkauf der Immobilie muss folglich der objektive Immobilienwert gutachterlich festgestellt werden. Dies gilt im übrigen auch, wenn Sie als gesetzlicher Betreuer den Verkauf von Immobilien veranlassen wollen und die Zustimmung des zuständigen Betreuungsgerichtes einholen müssen. H&Z Immobilien übernimmt für Sie diese Bewertung und berät Sie umfassend zu Ihren Möglichkeiten. Es ist denkbar, dass die Bewertung in Form einer Stellungnahme oder eines Kurzgutachtens ausreichend ist. Diese Entscheidung sollte jedoch in enger Absprache mit dem Sozialleistungsträger erfolgen. Auch hierzu beraten wir Sie gerne.



030 - 5587 58 57      

Jetzt anrufen

 

(030 - 5587 58 57)

info@h-z-immobilien.de

oder E-Mail schreiben

 

info@h-z-immobilien.de




Gesetzliche Betreuung

Oftmals aufgrund der Einschränkungen im hohen Alter aber aus anderen Gründen können Menschen durch einen vom Betreuungsgericht eingesetzten Betreuer gesetzlich vertreten werden, wenn Sie ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen können. Die Gründe hierfür definiert das Gesetz in § 1896 BGB mit dem Vorliegen einer psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen. Die Betreuung kann entweder vom Betroffenen selbst bestellt oder durch das zuständige Gericht angeordnet werden.

 

Immobiliengeschäfte dürfen im Rahmen einer solchen gesetzlichen Betreuung grundsätzlich nur mit Zustimmung des zuständigen Betreuungsgerichtes erfolgen. Dieses wird in der Regel die objektive und professionelle Bewertung der Immobilie durch einen zertifizierten Sachverständigen fordern, wenn beispielsweise zur Deckung von Pflegekosten ein Haus veräußert werden soll. Nicht immer wird hierbei die Bewertung in Form ein detaillierten Vollgutachtens verlangt. In Absprache mit dem Betreuungsgericht, regelmäßig wird es sich um einen Rechtspfleger oder eine Rechtspflegerin handeln, sind durchaus auch kompaktere Formen der Bewertung denkbar. Erfahrungsgemäß sollte es sich hierbei jedoch mindestens um Kurzgutachten handeln. Wir beraten uns hierzu gerne mit Ihnen und dem zuständigen Gericht.

 

Neben den herkömmlichen Immobilienwerten können auch einzelne Rechte, wie das Nießbrauchrecht oder das Wohnrecht, im Rahmen der Pflege oder Betreuung eine Rolle spielen. Werden diese Rechte entgeltlich abgelöst, zum Beispiel weil der Rechteinhaber in ein Pflegeheim zieht und sein Nießbrauchrecht nicht mehr ausüben kann, können diese Rechte einzeln bewertet werden.

Hinweis: Bitte die mit * gekennzeichneten Felder ausfüllen.