* Alle Preise verstehen sich inklusive 19 % gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Kosten für unbebaute Grundstücke sind i.d.R. geringer, als in der Tabelle
angegeben. Hier finden Sie alle weiteren Preisinformationen.
In drei Schritten zur Bewertung Ihrer Immobilie:
Neben Einfamilienhäusern können zahlreiche weitere Immobilienarten und Rechte bewerten
werden:
Wir beraten Sie gerne kostenlos und unverbindlich.
Vereinfacht betrachtet hängt der Wert einer Immobilie grundsätzlich immer von der aktuellen Marktsituation ab. Angebot und Nachfrage sind immer maßgeblich für
den Verkehrswert. Übersteigt die Nachfrage das Angebot, steigen die Preise. Gibt es mehr Angebot als Nachfrage, sinken die Preise. Auch eine beliebte Lage wird den Verkehrswert immer positiv
beeinflussen. Minderwertige Baumaterialien oder Straßenlärm werden wiederum immer einen negativen Einfluss haben. Als Grundlage für eine faktenbasierte Berechnung, möglicherweise sogar
als Basis für eine juristische Entscheidung oder zur Schlichtung eines Streites sind derartige Ansatzpunkte alleine jedoch zu einfach, wenngleich sie nicht falsch sind. Der Gesetzgeber
hat die Rahmenbedingungen und Anforderungen an eine Verkehrswertermittlung klar gesetzlich definiert. Maßgeblich sind hierbei vor allem das Baugesetzbuch (BauGB) und die
Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV).
Für die Ermittlung des Verkehrswertes in Anlehnung an die entsprechenden Vorschriften können drei normierte Verfahren zur Anwendung kommen. Hierbei handelt
es sich um das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren und
das Sachwertverfahren. Das gilt beim Sachverständigenbüro H&Z
Immobilien auch dann, wenn es sich bei der Bewertung "nur" um ein Kurzgutachten oder eine Stellungnahme, und nicht um ein umfassendes Verkehrswertgutachten handelt. Gesetzlich reglementiert
sind Kurzgutachten und Stellungnahmen allerdings nicht.
Das Vergleichswertverfahren
Ziel des Vergleichswertverfahrens ist es, das Bewertungsobjekt mit ähnlich ausgestatteten Objekten in gleicher Lage zu vergleichen. Insoweit entsprechend
übereinstimmende Objekte einschließlich Ihrer Verkaufsdaten vorliegen, kann hier von einem sehr genauen Verfahren gesprochen werden. Die tatsächliche Marktlage, unabhängig von möglicherweise
hohen oder niedrigen Herstellungs- und Erwerbskosten, kann hier unter Umständen exakt abgebildet werden. Hinzu kommt, dass dieses Verfahren im Grundgedanken simpel ist und leicht nachvollzogen
werden kann. In der Praxis scheitert dieses Verfahren jedoch insbesondere bei komplexen und außergewöhnlichen Immobilien regelmäßig an den entsprechend übereinstimmenden Vergleichsobjekten -
auch, wenn Vergleichswerte durch entsprechende Zu- und Abschläge theoretisch angepasst werden können. Vor allem selbst genutzte Einfamilienhäuser sind nicht selten durch besondere Ein- und
Umbauten und weitere Besonderheiten geprägt. Das erschwert die Suche nach passenden Vergleichsobjekten. Zudem erweist sich die Vergleichswertsuche bei einem nervösen, schwankenden Markt
nicht immer als zuverlässig. Jedenfalls bei unbebauten Grundstücken und innerhalb der Bodenrichtwertermittlung, wird die Vergleichswertermittlung sich jedoch regelmäßig als Vorzugsvariante
herausstellen.
Gesetzlich normiert ist das Vergleichswertverfahren insbesondere in den §§ 24 ff. ImmoWertV.
Das Sachwertverfahren
Das Sachwertwertverfahren kombiniert den Bodenwert, der meist auf indirekten Vergleichswerten fußt, und die Herstellungskosten der baulichen Anlagen und Außenanlagen, die hinsichtlich des Alters
der Anlagen gemindert werden. Diese Herstellungskosten setzen sich hierbei aus den Werten einzelner Baugruppen (bspw. Außen- und Innenwände, Fenster, Dachkonstruktion usw.) zusammen, deren
Standardstufe beurteilt wird. Schlussendlich ergeben sich Quadratmeterpreise und Wertansätze, die sich auf die Bruttogrundfläche der baulichen Anlagen beziehen. Da es sich selten um Neubauten
handelt, werden diese Kosten einer sogenannten Alterswertminderung unterzogen, um dem Alter der Anlage gerecht zu werden. Um den so ermittelten Sachwert an die aktuelle Marktsituation anzupassen,
werden zusätzlich Sachwertfaktoren angewendet, die i.d.R. von den zuständigen Gutachterausschüssen abgeleitet werden. Insgesamt betrachtet ist das Sachwertverfahren durchaus komplex. Während die
Nachvollziehbarkeit dieses Verfahrens für einen Laien durchaus anspruchsvoll ist, deckt das Sachwertverfahren jedoch auch die preisliche Einordnung von komplexen und individuell gestalteten
Objekten ab, die häufig notwendig ist. Zudem wird der Substanzwert der Immobilie beleuchtet. Bei sehr modern und nachhaltig gestalteten Objekten kann bemängelt werden, dass die gesetzlichen
Vorgaben zu den Kostenansätzen einzelner Baugruppen stellenweise nicht mehr zeitgemäß sind. Solange die bereits geforderten und diskutierten Aktualisierungen hier nicht umgesetzt werden, können
sachverständige Anpassungen bei bestimmten Baugruppen erforderlich sein. Das erfordert allerdings auch die ausreichende Erfahrung und Sachkunde des Sachverständigen.
Das Sachwertverfahren wird vorrangig bei selbst genutzten Ein- und Zweifamilienhäusern, Reihenhäusern und Doppelhaushälften angewendet. Es kann sich jedoch auch für Bungalows und Wochenendhäuser
eignen.
Gesetzlich normiert ist das Sachwertverfahren insbesondere in den §§ 35 ff. ImmoWertV. Hier erfahren Sie noch mehr Details zum
Sachwertwertverfahren.
Das Ertragswertverfahren
Das Ertragswertverfahren, wie der der Name schon sagt, fokussiert sich auf die Betrachtung möglicher Erträge in Kombination mit dem Bodenwert. Typische Immobilienobjekte, für die das
Ertragswertverfahren zum Einsatz kommt, sind daher vermiete Objekte wie Eigentumswohnungen, sonstige Kapitalanlageobjekte und Gewerbeobjekte. Ähnlich dem Sachwertverfahren wird also zunächst der
Bodenwert ermittelt. Da das Ertragswertverfahren jedoch quasi einen Blick in die Zukunft wagt, wird der Bodenwert verzinst. Im Anschluss werden mögliche (Miet-)Einnahmen um die
Bewirtschaftungskosten gemindert, um den Reinertrag zu ermitteln. Die Bewirtschaftungskosten setzen sich hierbei in aller Regel aus den Verwaltungskosten, Instandhaltungskosten und einem
Mietausfallwagnis zusammen. Dieser Reinertrag führt multipliziert mit dem sogenannten "Vervielfältiger" zum Gebäudeertragswert. Für die Berechnung des Vervielfältigers selbst werden der
Liegenschaftszinssatz und die Restnutzungsdauer herangezogen.
Die Kombination aus abgezinstem Bodenwert und Gebäudeertragswert bildet den Ertragswert der Immobilie. Auch hier ist offensichtlich, dass das Verfahren für Laien nicht ganz einfach zu
durchschauen ist. Dennoch handelt es sich um eine erprobte und faktenbasierte Berechnung. Es handelt sich allerdings auch um eine zukunftsorientierte Berechnung. Mieten können beispielsweise
stark fallen oder steigen, womit ein Kernelement der Berechnung im schlimmsten Fall auf wackligen Füßen steht. Risiken bei der Wertermittlung ertragsorientierter Objekte sind allerdings
grundsätzlich nie auszuschließen, das ist keine exklusive Eigenschaft des Ertragswertverfahrens.
Gesetzlich normiert ist das Ertragswertverfahren insbesondere in den §§ 31 ff. ImmoWertV.
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