Die Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs ist vermutlich die berühmteste Variante einer Kündigung in Deutschland. Häufig diskutiert und
umstritten, bietet dieser Kündigungsgrund den Stoff für komplexe Abhandlungen und Auseinandersetzungen.
Das Gesetz regelt die Eigenbedarfskündigung im Bereich der Wohnraummietverhältnisse im Bürgerlichen Gesetzbuch. Genau: § 573 Absatz 2 BGB. Im Folgenden zeigen
wir Ihne eine kurze Übersicht zu den häufigsten Fragen. Im konkreten Einzelfall und im Rahmen von Streitigkeiten oder juristischer Auseinandersetzungen sollten Sie sich an eine Anwältin, einen
Anwalt oder den örtlich zuständigen Mieterbund wenden.
Grundvoraussetzung für die sogenannte Eigenbedarfskündigung ist, dass der Vermieter die Räume der Wohnung für sich, für eine zu seinem Haushalt gehörende Person
oder für ein Familienangehörigen benötigt. Angehörig sind dabei etwa Kinder, Eltern, Enkel oder Großeltern - so die aktuelle Rechtsprechung. Für die
Kündigung berücksichtigt werden können jedoch beispielsweise auch die Kinder des Lebenspartners, Pflegepersonal oder Stiefkinder. Auch haushaltszugehörige Personen, jedenfalls dann, wenn das
Zusammenleben auf Dauer angelegt ist und von einer Wirtschaftsgemeinschaft auszugehen ist, finden Berücksichtigung.
Der Vermieter muss zudem darlegen, warum genau er die Wohnung (oder Teile der Wohnung, denn eine Eigenbedarfskündigung kommt auch für einzelne Teile der Wohnung
in Betracht) für sich oder andere benötigt.
Bei der Eigenbedarfskündigung gilt zunächst die gesetzliche Kündigungsfrist gemäß § 573c BGB.
Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des Übernächsten Monats möglich. Für eine Kündigung zum 31.06.2023
beispielsweise, muss diese demnach spätestens am 03.04.2023 dem Mieter zugegangen sein. Die Frist verlängert sich jedoch abhängig von der Dauer des Mietverhältnisses. Nach 5 Jahren seit
Überlassung verlängert sich die Frist um drei Monate und nach acht Jahren seit Überlassung verlängert sie sich um weitere drei Monate. Sie kann also im Normalfall maximal neun Monate
betragen.
Für ein Mietshaus, welches in Eigentumswohnungen umgewandelt wurde, gilt überdies eine Sonderregelung. Wenn das Mietverhältnis bereits vor der Umwandlung
existierte, muss der (neue) Eigentümer eine gewisse Sperrfrist abwarten. Diese Sperrfrist beträgt drei Jahre und kann von den Bundesländern auf insgesamt zehn Jahre erhöht werden - dies gilt
beispielsweise für Berlin.
Die oben aufgeführte reguläre Kündigungsfrist nach § 573c BGB wird nicht mit der Sperrfrist verrechnet.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schafft mit § 574 Absatz 1 die Bedingungen dafür, der Kündigung zu widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses zu
verlangen. Für den Mieter, seine Familie oder für einen anderen Haushaltsangehörigen muss die Kündigung dann eine besondere Härte darstellen. Diese darf selbst unter Berücksichtigung des
berechtigten Interesses des Vermieters nicht zu rechtfertigen sein.
Härtegründe liegen vor, wenn finanzielle, sonstige wirtschaftliche, gesundheitliche, familiäre oder sonstige persönliche Nachteile mit der Kündigung einhergehen würden. Einschnitte im
Berufsleben, fehlender Ersatzwohnraum und gesundheitliche Unzumutbarkeit sind hier beispielsweise denkbar. Hierbei reicht die theoretische Erlangung von Nachteilen jedoch nicht aus. Der Eintritt
der nachteiligen Situation muss mit Sicherheit feststehen. Für die im Einzelfall individuell vorzunehmende Interessenabwägung zwischen Vermieter und Mieter zählen ausschließlich die vom Vermieter
im Kündigungsschreiben angegebenen Gründe. Diese Angabe seitens des Vermieters ist zudem zwingend.
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