Checkliste für den notwendigen Inhalt einer Vermieterbescheinigung.
Das muss die Vermieterbescheinigung enthalten.

Die Vermieterbescheinigung

Das bereits im Jahre 2013 von Bundestag und Bundesrat verabschiedete neue Bundesmeldegesetz (BMG) trat ab 1. November 2015 in Kraft und enthält Regelungen, die sowohl Mieter als auch Vermieter kennen und berücksichtigen müssen. Unter anderem wurde die Vermieterbescheinigung über 10 Jahre nach ihrer Abschaffung wieder zur Pflicht. Wir klären die wichtigsten Fragen:

Was ist die Vermieterbescheinigung?

Eine Vermieterbescheinigung (auch Wohnungsgeberbestätigung oder Vermieterbestätigung genannt) ist eine schriftliche Bestätigung des Vermieters darüber, dass ein Mieter in eine Wohnung ein- oder ausgezogen ist. Diese Bescheinigung muss der Mieter bei seiner Abmeldung, wenn er fortan beispielsweise im Ausland ansässig sein wird, behördlich einreichen.

Der Vermieter ist künftig also verpflichtet, bei der An- und Abmeldung des Mieters beim Einwohnermeldeamt mitzuwirken. So ist dem Mieter der Ein- bzw. Auszug innerhalb von 2 Wochen durch den Vermieter (oder einer berechtigten Person) schriftlich oder in elektronischer Form zu bestätigen. Scheinanmeldungen sollen damit in Zukunft wirksam verringert werden.




Was beinhaltet die Vermieterbescheinigung?

Gemäß §19 (3) Bundesmeldegesetz (BMG) muss die Bestätigung des Vermieters folgende Angaben enthalten:

- Name und Anschrift des Wohnungsgebers
- Informationen, ob es sich um einen Aus- oder Einzug handelt
- Ein- oder Auszugsdatum
- Anschrift der Wohnung
- Namen der neuen Bewohner

 

Das Land Berlin hat auf seiner Homepage eine Mustervorlage für eine Vermieterbescheinigung veröffentlicht.


Was muss ich als Mieter beachten?

Nach dem Einzug in eine neue Wohnung muss sich jede meldepflichtige Person innerhalb von zwei Wochen beim zuständigen Einwohnermeldeamt anmelden. Um dieser Verpflichtung fristgerecht nachkommen zu können empfiehlt es sich, bereits frühzeitig einen Termin zu vereinbaren, da diese in Berlin oft Wochen oder gar Monate im Voraus ausgebucht sind. Zur Anmeldung selbst werden dann folgende Unterlagen benötigt:

- Identitätsnachweis
- Anmeldeformular (ausgefüllt und unterschrieben)
- Beiblatt zur Anmeldung (bei mehreren Wohnungen)
- Personenstandsurkunde
- Einzugsbestätigung des Wohnungsgebers (Vermieterbescheinigung)

Übrigens: Berlinerinnen und Berliner können diese Anmeldung in allen Berliner Bürgerämtern vornehmen, unabhängig von der Lage ihrer neuen Wohnung.


Kann man die Vermieterbescheinigung nachreichen?

Im Idealfall erhält man die Bestätigung des Vermieters bereits bei der Wohnungsübergabe. Sollte das jedoch nicht der Fall sein und liegt sie auch bei der Anmeldung noch nicht vor, haben Mieter die Möglichkeit, die Vermieterbescheinigung innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder elektronisch bei der Meldebehörde nachzureichen.

 

Achtung: Wird die Bescheinigung vorsätzlich oder fahrlässig nicht innerhalb der vorgesehenen Frist bzw. gar nicht nachgereicht, stellt dieses Verhalten eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit Strafe von bis zu 1.000 € belegt werden. Behalten Sie als Mieter nach dem Umzug daher stets die Fristen im Auge, dann sind Sie auf der sicheren Seite.


Was kann ich machen, wenn der Vermieter keine Vermieterbescheinigung ausstellt?

In einem solchen Fall sollte der Mieter umgehend das Einwohnermeldeamt darüber informieren. Dieses wendet sich dann an den Vermieter und verlangt von ihm die Aushändigung der Bescheinigung. Kommt der Wohnungsgeber daraufhin dennoch nicht seiner Mitwirkungspflicht nach, handelt er ordnungswidrig und muss mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 € rechnen.

In einem solchen Fall sollte der Mieter umgehend das Einwohnermeldeamt darüber informieren. Dieses wendet sich dann an den Vermieter und verlangt von ihm die Aushändigung der Bescheinigung. Kommt der Wohnungsgeber daraufhin dennoch nicht seiner Mitwirkungspflicht nach, handelt er ordnungswidrig und muss mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 € rechnen.

 

Auf der anderen Seite ist auch die Ausstellung einer Vermieterbescheinigung ohne tatsächlichen Bezug nicht erlaubt. Es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit. Aufgrund der Schwere des Vergehens kann die Geldbuße bis zu 50.000 € betragen.

§ 19 BMG (Bundesmeldegesetz)

§ 194 BauGB
(1) Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der Anmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug schriftlich oder gegenüber der Meldebehörde nach Absatz 4 auch elektronisch innerhalb der in § 17 Absatz 1 genannten Frist zu bestätigen. Er kann sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die meldepflichtige Person angemeldet hat. Die meldepflichtige Person hat dem Wohnungsgeber die Auskünfte zu geben, die für die Bestätigung des Einzugs erforderlich sind. Die Bestätigung nach Satz 2 darf nur vom Wohnungsgeber oder einer von ihm beauftragten Person ausgestellt werden.

(2) Verweigert der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person die Bestätigung oder erhält die meldepflichtige Person sie aus anderen Gründen nicht rechtzeitig, so hat die meldepflichtige Person dies der Meldebehörde unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die Bestätigung des Wohnungsgebers enthält folgende Daten:

1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers und wenn dieser nicht Eigentümer ist, auch den Namen des Eigentümers,

2. Einzugsdatum,

3. Anschrift der Wohnung sowie

4. Namen der nach § 17 Absatz 1 meldepflichtigen Personen.

(4) Bei einer elektronischen Bestätigung gegenüber der Meldebehörde erhält der Wohnungsgeber ein Zuordnungsmerkmal, welches er der meldepflichtigen Person zur Nutzung bei der Anmeldung mitzuteilen hat. § 10 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Sofern die Meldebehörde weitere Formen der Authentifizierung des Wohnungsgebers vorsieht, ist sicherzustellen, dass Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 getroffen werden.

(5) Die Meldebehörde kann von dem Eigentümer der Wohnung und, wenn er nicht selbst Wohnungsgeber ist, auch vom Wohnungsgeber Auskunft verlangen über Personen, welche bei ihm wohnen oder gewohnt haben.

(6) Es ist verboten, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung nach § 17 Absatz 1 einem Dritten anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, obwohl ein tatsächlicher Bezug der Wohnung durch einen Dritten weder stattfindet noch beabsichtigt ist.



Interessant für Vermieter:

Vermieter dürfen seit dem 1. November 2015 von der Meldebehörde Auskunft darüber verlangen, wer bei ihnen als Mieter einer Wohnung angemeldet ist. Auf diese Weise kann ein Wohnungsgeber zum Beispiel herausfinden, wie viele Personen in einer Wohnung leben und ob eine Untervermietung vorliegt. Dieses Auskunftsrecht steht dem Vermieter kostenfrei zur Verfügung. Gleichermaßen hat auch die Meldebehörde gegenüber dem Vermieter ein Recht auf Auskunft darüber, welche Personen bei ihm wohnen oder gewohnt haben.