Mietminderung durch Baulärm?


Das Berliner Landgericht sagt ja - jedenfalls in seinem Urteil vom 16. Juni 2016, wo es jedoch auch um eine erhebliche Belastung ging.

 

Es kommt immer wieder die Frage auf, ob Baulärm eigentlich zur Mietminderung berechtigt. Hierzu gibt es in Berlin eine recht eindeutige Rechtsprechung - jedenfalls in solchen Fällen, in denen eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt.

Eine Mieterin hatte hier geklagt, weil Sie auf Grund erheblichen Baulärms einen Teil Ihrer Kaltmiete zurück verlangte. Zwischen 2013 und 2015 wurde auf dem Grundstück Ihrer Mietwohnung eine Baulücke geschlossen und mit einem Gebäude und einer Tiefgarage bebaut. Es kam zu ständigen Lärmbelästigungen und Erschütterungen. Etwa 20% der gezahlten Miete wurden durch die Klägerin zurück verlangt. Das Amtsgericht hat die Klage zunächst abgewiesen. Die Forderungen seien zu hoch, und nur ein geringer Teilbetrag ist durchsetzbar, hieß es.

Die Berufung vor dem Landgericht Berlin führte zu einem anderen Ergebnis. Demnach ist eine Mietminderung i.H.v. 20% angemessen. Laut Landgericht wurde bei Mietvertragsabschluss stillschweigend mit vereinbart, dass ein gesundheitlich unbedenkliches Wohnen gewährleistet sein muss. Lärm, Staub und Erschütterungen wochentags und auch am Wochenende sind hier mit nicht vereinbar und eine Minderung sei angemessen. Dies sei auch nicht dadurch anders zu sehen, dass Baumaßnahmen in Berlin nicht unüblich sind, da dennoch ein Großteil der Mieter Berlins nicht von fortwährenden Bauimmissionen betroffen sei und der Standard eines gesundheitlich unbedenklichen Wohnens hier nicht unterschritten werde, wie es bei der Klägerin der Fall sei.

 

Ob dieses Urteil vergleichbar und anwendbar ist, wird je nach Einzelfall individuell zu prüfen sein. Es handelt sich im konkret abgeurteilten Fall augenscheinlich um eine erhebliche Beeinträchtigung, die so wohl nicht immer vorliegt. Auch bei geringeren Belastungen sind jedoch Mietminderungen denkbar, wenngleich diese nicht so hoch ausfallen dürften. Hier empfiehlt sich im Zweifel die Bemühung des Mieterschutzbundes oder eines Fachanwalts. 


Quellen / zum Nachlesen:

Pressemitteilung des LG Berlin (PM 32/2016)
Landgericht Berlin, Urteil vom 16. Juni 2016
Aktenzeichen 67 S 76/16
Amtsgericht Mitte, Urteil vom 21. Januar 2016
Aktenzeichen 25 C 126/15